BfB Schermbeck Satzung

Satzung



Präambel

Die Kommunalwahlen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Wähler zunehmend von Parteibindungen lösen und bei der Wahl Glaubwürdigkeit, Ideen und engagierte Arbeit der Kandidaten in den Vordergrund stellen. Kommunalwahlen sind Persönlichkeitswahlen!

Die Wählervereinigung „Bürger für Bürger im Rat der Gemeinde Schermbeck“ wird gegründet, um ein von Parteigremien und Einzelinteressen unabhängiges personelles Angebot zu schaffen. Ziel ist es, als wichtige politische Kraft mit eigenen Wahlvorschlägen an den Kommunalwahlen und eventuell Kreistagswahlen teilzunehmen und an der Entwicklung unserer Gemeinde Schermbeck mitzuwirken.



Für die politische Zusammenarbeit gibt sie sich die folgenden Regeln:

§ 1 – Name und Sitz der Vereinigung

1. Die Wählervereinigung trägt den Namen „Bürger für Bürger im Rat der Gemeinde Schermbeck“ (Abkürzung: BfB).

2. Sitz der Wählervereinigung ist die Gemeinde Schermbeck.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 – Zweck und Ziele der Vereinigung

1. Die Wählervereinigung ist der Zusammenschluss unabhängiger, für ihr

Gemeinwesen engagierter Schermbecker Bürgerinnen und Bürger. Sie stellen

sich die Aufgabe, die kommunalpolitische Entwicklung in Schermbeck

kritisch und konstruktiv mitzugestalten.

2. Die Wählervereinigung nimmt an den Kommunalwahlen in Schermbeck

und eventuell an den Kreistagswahlen mit unabhängigen und parteilosen

Kandidaten ihres Vertrauens teil.



§ 3 – Mitgliedschaft

1. Der Wählervereinigung kann als ordentliches Mitglied jeder Bürger der politischen Gemeinde Schermbeck angehören, der keiner anderen politischen Partei oder Wählervereinigung angehört. Er/Sie muss bereit sein, bei der Durchsetzung des Programms der Wählervereinigung mitzuwirken. Die Aufnahme in die Wählervereinigung und die Anerkennung der Satzung erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.

2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählervereinigung anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde Schermbeck eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürger dient.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Die im laufenden Geschäftsjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

5. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor diesem Beschluss zu hören.



§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Wählervereinigung an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken..

2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der Wählervereinigung zu unterstützen, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.



§ 5 – Beiträge

1. Die Festsetzung eines Mitgliederbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag soll als Jahresbeitrag erhoben werden und ist im Voraus fällig.



§ 6 – Organe

Die Organe der Wählervereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) mindestens zwei Beisitzern/innen

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer/in gleichzeitig Kassierer/in

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

5. Die jeweiligen Gemeinderats- und/oder Kreistagsmitglieder der BfB gehören während der Amtszeit automatisch dem Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder an.

6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst.

7. Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgaben der Wählervereinigung und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählervereinigung entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.

9. Der/Die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in vertritt die Wählervereinigung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.



§ 8 – Mitgliederversammlung

Das oberste Organ der Wählervereinigung ist die Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erlass und Änderung der Satzung
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie über die Arbeit der Fraktion
  • Bericht der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben
  • Verabschiedung der Wahlvorschläge für öffentliche Wahlen
  • Aufstellung und Beschluss über die Programme bei Kommunal-/Kreistagswahlen
  •  Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

3. Die Einberufung hat mindestens 7 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per eMail durch den Vorstand zu erfolgen.

4. Anträge zur Tagesordnung mit beratender Wirkung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit von den anwesenden Mitgliedern nach demokratischen Grundsätzen gefasst. Auf Antrag muss geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden.

7. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.



§ 9 – Finanzen

1. Es sind zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu wählen.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamten Finanzen und teilen auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit.

3. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.



§ 10 – Aufstellung der Kandidaten für Kommunal-/Kreistagswahlen

1. Für die Kommunal- und Kreistagswahlen trifft der Vorstand alle notwendigen Vorbereitungen für die Wählervereinigung und lädt zu den Versammlungen ein.

2. Der Vorstand schlägt die Bewerber für die einzelnen Wahlbezirke vor und erarbeitet einen Vorschlag für die aufzustellende Reserveliste.

3. An der Wahl der Kandidaten für die Kommunal-/Kreistagswahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Wählervereinigung beteiligen.

4. Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.

5. Der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende des Vorstandes unterschreibt die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke und für die Reserveliste. Der Vorstand erledigt auch die nach der Wahl notwendigen Aufgaben der Wählervereinigung.

6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Vorsitzenden oder seinem/er Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes NRW und der Kommunalwahlordnung NRW, sowie aller anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.



§ 11 – Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 12. April 2011 in Kraft. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Wählervereinigung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.




Für die Wählergemeinschaft „Bürger für Bürger im Rat der Gemeinde Schermbeck:

Klaus Roth, Thomas Pieniak, Martina Gelzeleuchter, Werner Bischoff, Axel Wolters, Karin Schwarten, Andreas Libuda