Guten Tag Herr Rexforth,
mit großem Interesse habe ich das Urteil des OVG Münster (AZ 9 A 1019/20) vom 17.05.22 zur Kenntnis genommen. Seit sehr vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten kritisiere ich immer wieder die in den Abwassergebührenkalkulationen eingeflossenen kalkulatorischen Zinsen. Als ein Beispiel (siehe Sitzungsprotokoll) füge ich den HFA vom 11.10.17 an:
„Nach eigenen Berechnungen sieht Herr Roth für die kommunalen Verbindlichkeiten eine durchschnittliche Zinslast von ca. 4,5 %. In der Gebührenkalkulation würde jedoch ein kalkulatorischer Zins von 6,2 % berücksichtigt, was zu einer zweifelhaften Gebührenmehrbelastung des Bürgers führe. Herr Rexforth betont, dass der von der Verwaltung in der Gebührenkalkulation veranschlagte kalkulatorische Zins rechtlich zulässig sei. Zudem gelte der Einnahmegrundsatz „Gebühren vor Steuern“ und Hochzinsphasen müssten bei der Festlegung dieses Zinssatzes berücksichtigt werden“.
Als einziges Ausschussmitglied habe ich damals gegen diese Gebührenkalkulation gestimmt.
In dem vorstehenden Rechtsverfahren ging die Stadt bei den kalkulatorischen Zinsen vom Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre aus. Das OVG dagegen sieht nur einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchschnittsberechnung als begründbar an. So kamen die Richter nicht auf einen Zinssatz von 6,52 % wie ihn die Stadt Oer-Erkenschwick errechnet hatte, sondern nur noch auf einen Satz von 2,42 %.
Inwieweit wird zukünftig dieses Urteil bei der Kalkulation von Abwassergebühren in der Gemeinde Schermbeck berücksichtigt? Mit welchen Rückzahlungen wegen der überhöhten Abwassergebühren in den letzten Jahren rechnet die Schermbecker Verwaltung?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Roth
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