Bericht der Fraktion „Bürger für Bürger“ aus dem öffentlichen Teil der 27. Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses (PLUMA) der Gemeinde Schermbeck am 12.06.2019

TOP 1 – 4:
Diese Tagesordnungspunkte beinhalten ausschließlich formale Feststellungen zu Sitzungsbeginn durch den Ausschussvorsitzenden.

TOP 5 Mitteilungen
Seitens der Verwaltung gab es keine Mitteilungen:
Bedingt durch diverse Rückfragen aus der Bevölkerung hat Klaus Roth von der Fraktion „Bürger für Bürger“ nachgefragt, ob es bezüglich der Aufstellung von Windrädern im Bereich des Schermbecker Ortsteils Bricht Abweichungen zu den beschlossenen Konzentrationszonen gibt. Auf Grund dieser Verunsicherungen in der betroffenen Bevölkerung hat die Verwaltung zu der heutigen Sitzung eine Vertreterin der Firma juwi AG zur PLUMA-Sitzung eingeladen. Frau Kalkowski erläuterte die in erster Linie von wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägte Handlungsweise ihrer weltweit agierenden Firma, die seit ein paar Jahren ein Tochterunternehmen der MVV ist. Die von der Firma juwi AG ermittelte und für weitere drei Windräder in Frage kommende Fläche zwischen Bricht und Damm gehört derzeit nicht zu den bisher für das Gemeindegebiet ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windparks. Mit Ausnahme von Wegerechten gehören sämtliche Flächen Privatpersonen. Es wurde ausdrücklich betont, dass nach derzeitigem Planungsstand nicht davon auszugehen ist, dass die von der Firma juwi AG nach geografischen am PC ermittelten Flächen für einen neuen Windpark in Frage kommen werden. Ich hätte erwartet, so Klaus Roth, dass seitens der Verwaltung eine kurze Pressemitteilung erfolgt, dass die Thematik in der PLUMA-Sitzung erörtert wird. Es hätten dann auch Brichter Bürger die Chance gehabt, sich die Ausführungen von Frau Kalkowski anzuhören..

TOP 6 – Energieberatung Verbraucherzentrale NRW
hier: Start einer Energieberatungskampagne zur neutralen Energieberatung von Privathaushalten

Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, dass sich die Gemeinde Schermbeck für das Jahr 2020 an dem kreisweiten Beratungsangebot der Verbraucherzentrale NRW beteiligt. Dem Rat der Gemeinde Schermbeck wird empfohlen, im Etat 2020 max. 4.500 Euro für diesen Zweck bereitzustellen. Die möglicherweise ab dem Jahr 2021 angebotene Option einer Vertragsverlängerung wird mit dem Vorliegen neuer Erkenntnisse im Jahr 2020 erneut beraten.

Sachdarstellung:
Klaus Roth stellte an Herrn Wilmes von der Verbraucherzentrale NRW die Frage, wie viele Schermbecker Bürger durchschnittlich bisher die Beratungsleistungen der VZ in Anspruch genommen haben. Antwort: Unter 10. Auch ohne positiven Beschluss werden Schermbecker Bürger weiterhin von der VZ beraten, so Herr Wilmes. Desweiteren fragte Klaus Roth, warum eine solche Beratungsleistung nicht vom Klimamanager der Gemeinde geleistet werden kann. Herr Heer: „Ich bin kein Ingenieur. Ich versuche, Dinge zu koordinieren und zu vernetzen.“. Die zugehörige Sachdarstellung ist auf der Homepage der Gemeinde Schermbeck vollumfänglich nachzulesen. Der Beschlussvorschlag wurde bei einer Gegenstimme (BfB) mehrheitlich angenommen.

TOP 7 – Gemeinde Schermbeck erklärt den Klimanotstand
hier: Antrag der SPD-Ratsfraktion vom 28.05.2019

Nach kurzer Diskussion einigten sich die Ausschussmitglieder darauf, dass die Verwaltung zur übernächsten PLUMA-Sitzung eine neue, tragfähige und damit auch praktikable Beschlussvorlage erarbeitet.

Einzelheiten zu der derzeit vorliegenden Beschlussvorlage und der zugehörigen Sachdarstellung sind auf der Homepage der Gemeinde Schermbeck vollumfänglich nachzulesen.

TOP 8 – Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
Beschlussvorschlag:
Das gemeindlichen Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Weselerwald wird gem. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Für das weitere Baugenehmigungsverfahren wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung über Teilflächen der angrenzenden Flurstücke 143 und 161 dauerhaft sichergestellt sein muss. Der Abstand der Garage zur Landstraße 1 (grenzständig geplant) ist noch mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW in Wesel abzustimmen.

Sachdarstellung:
Für das Grundstück (Teilfläche des Flurstückes 144) in der Gemarkung Weselerwald ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage gestellt worden. Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Die vorhandene Umgebungsbebauung lässt eine planungsrechtliche Beurteilung als Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 BauGB zu. Innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist über die angrenzenden Flurstücke 143 (Zufahrt) und tlw. über das Flurstück 161 geplant. Nach Angaben der Bauherrengemeinschaft sollen auch diese Teilflächen vermessen, erworben und sodann mit dem neu parzellierten Flurstück (aus 144 entstehend) vereinigt werden.
Im vorliegen Fall befindet sich das Grundstück innerhalb einer Wohnlage. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Bauvorhaben in nähere Umgebung ein. Die gewünschte Grenzbebauung der Garage ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW in Wesel noch abzustimmen. Die Erschließung ist -wie oben beschrieben- sicherzustellen.
Das gemeindliche Einvernehmen durch die Ausschussmitglieder wurde einstimmig erteilt.

TOP 9 – Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstücke Gemarkung Gahlen gem. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) wird erteilt.

Sachdarstellung:
Für das Grundstück in der Gemarkung Gahlen ist eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses gestellt worden. Das Antragsgrundstück befindet sich an der Bruchstraße.

Anlage 3 zu dieser Vorlage enthält die baurechtliche Beurteilung des vom Antragsteller beauftragten Rechtsbeistandes zu dieser Bauvoranfrage. Dieses Dokument wurde zwar hinsichtlich der Namen von Privatpersonen anonymisiert. Dennoch erfolgt eine Bereitstellung / Übersendung nur an die Ausschussschussmitglieder, weil in der Sachdarstellung persönliche Informationen enthalten sind, welche unter Beachtung des Datenschutzes und Urheberrechts nicht für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

Gemeindliche Bewertung der Rechtslage: Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Nach dem Ende des sich vom Ortskern her erstreckenden Bebauungsplanes folgen zwischen dem Bachlauf und der Bruchstraße 5 (bzw. 6) Hauptgebäude mit Wohnnutzung in einreihiger straßenangrenzender Form mit unterschiedlichen Abständen. Bei dieser Bestandbebauung ist die Annahme eines unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB kaum erkennbar. Der vom Rechtsbeistand des Antragstellers größer gewählte Betrachtungsraum und die von ihm verneinte Abgrenzungswirkung des Bachlaufes darf mit Blick auf die behördlichen und gerichtlichen Beurteilungen zu anderen Fällen sowie die geringe Bebauung westlich des Bachlaufes angezweifelt werden.

Auch die Bauaufsicht hat zu früheren Antragsverfahren für diesen Bereich eine Zuordnung zum Außenbereich i.S. v. § 35 BauGB mehrfach schriftlich fixiert. Auf eine gleichartige Beurteilung der Gemeinde in der als Anlage 4 beigefügten Vorlage zu einem unmittelbar angrenzenden Gebäude wird zusätzlich verwiesen.
Die Errichtung von Einfamilienhäusern ist im Außenbereich nicht privilegiert. Es könnte aber die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich im Sinne einer sog. Baulückenschließung vorliegen. Die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Vorhabens wäre gegeben, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung des Antragsgrundstückes ist gesichert. Neben der unmittelbaren Zufahrt direkt von der Bruchstraße über den ausparzellierten Privatweg steht auch der südlich vom Baugrundstück verlaufende Stichweg auf Parzelle 21 im Eigentum der Gemeinde.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich des Antragsgrundstückes landwirtschaftliche Fläche aus. Insofern widerspricht das Bauvorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes.

Weiter ist von Bedeutung, ob im Außenbereich eine Baulücke zwischen zwei vorhandenen Wohnhäusern geschlossen wird. Von einer zulässigen Baulückenschließung wird nach der Rechtsprechung immer dann ausgegangen, wenn im Bereich eines zusammenliegenden Gebäudebestandes, der mindestens 3 Wohngebäude betragen muss, max. etwa 50 % hinzukommen könnten. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage wird ein Einfamilienwohnhaus beantragt, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnhäuser diese Grenze von 50 % nicht überschreitet.

Allerdings handelt es sich bei diesem Grundstück nicht um die klassische Baulückenschließung zwischen der bestehenden Wohnhausreihe entlang der Bruchstraße. Hier wird Errichtung eines Wohnhauses als sog. Hauptgebäude (nicht nur Nebengebäude) in zweiter Gebäudereihe zur Bruchstraße gewünscht. Die Errichtung von derartigen Hauptgebäuden in 2. Reihe endet 4 Wohnhäuser nördlich mit der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 2 „Gahlen-Dorf“. Eine Genehmigung dieses Antrages auf „Hinterlandbebauung“ würde einen Berufungsfall für mindestens 3 vergleichbare Vorhaben auf den nördlich gelegenen Außenbereichsgrundstücken schaffen.

Dieser und absehbare Folgeanträge auf ca. 3.500 Quadratmeter potentieller Wohnbaufläche können nur schwerlich als zulässige Baulückenschließung eingeordnet werden. Die noch vorhandenen Freiflächen böten zudem die Möglichkeit zur weiteren Bebauung, die die vorgenannte Grenze von 50 % überschreiten würde. Infolgedessen verstößt das Bauvorhaben gegen den öffentlichen Belang der Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 BauGB. Selbst wenn man der Einschätzung des Antragstellers folgen würde, dass das Antragsgrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB liegt, ist anzuzweifeln, ob die beantragte Hinterlandbebauung der einreihigen, straßenbegleitenden BestandsBebauung noch zuzuordnen wäre.

Der Kreis Wesel sieht die Errichtung des beantragten Einfamilienwohnhauses als nicht genehmigungsfähig an. Unabhängig von den privat zu klärenden Eigentumsfragen beurteilt man dort allerdings eine Schließung der Baulücke zwischen den Häusern mit der Hausnummer 32 a und 40 weitaus positiver.

Hinsichtlich des zu beachtenden Immissionsschutzes wegen der angrenzenden Schreinerei wird auf Anlage 4 verwiesen.

Nach Auskunft des Kreises Wesel wird für Gebäude an Bachläufen im Regelfall ein Mindestabstand von 10 Metern gefordert.

Ob bei einem gemeinschaftlichen Bebauungsantrag aller potentiell begünstigten Grundstückseigentümer der Erlass einer Außenbereichssatzung unter Anwendung des Beschlusses zum Baulandmanagement eine Lösungsalternative darstellt, wäre konkret zu prüfen. Aber auch eine Außenbereichssatzung darf nicht die Erweiterung einer Splittersiedlung begünstigen.

Aufgrund verschiedener Alternativlösungen wurde der Beschlussvorschlag bewusst ergebnisoffen formuliert.

Die diversen Drucksachen und Anlagen sind auf der Homepage der Gemeinde Schermbeck nachzulesen. Die Beschlussvorlage wurde einstimmig angenommen.

TOP 10 – Fragestunde für Einwohner
Unter diesem TOP gab es von zwei Schermbecker Bürgern weitere persönliche Detailfragen.

gez. Gerhard Pszolla
Fraktionsmitglied „Bürger für Bürger“

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